Der Berliner Mietendeckel betrifft Vermieter und Mieter. Hier erfährst du, welche Regelungen beim Anbieten von Wohnungen beachtet werden müssen.
Am 30.01.2020 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln).
Dieses ist besser bekannt als „Mietendeckel“ und trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Das Gesetz ist zunächst auf 5 Jahre befristet. Der Gesetzeszweck ist eine Begrenzung der steigenden Wohnraummieten und der damit einhergehende Schutz der Mieter. Durchgesetzt wird das Gesetz mittels strenger Regelungen zum Mietenstopp, Mietobergrenzen, Mietabsenkungen und einer Begrenzung von Modernisierungsumlagen. Verstöße dagegen können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Für wen gilt der Mietendeckel?
Der sogenannte Mietendeckel gilt für alle Wohnungen, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden und deren Mieten preislich nicht gebunden sind.
Das heißt umgekehrt: Der Mietendeckel gilt nicht ...
- für Sozialwohnungen oder für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln modernisiert und instand gesetzt wurden und die deshalb ohnehin begrenzt sind,
- für Wohnräume in Wohnheimen oder für Wohnungen, die Institutionen der Wohlfahrt gehören, in denen beispielsweise Menschen mit Pflegebedarf leben,
- für Wohnungen, die bislang unbewohnbar waren und nun vergleichbar einem Neubau wieder hergestellt wurden.
Nicht nur Vermieter müssen sich mit den für sie geltenden Regelungen auseinandersetzen, sondern auch Hauptmieter, die ein Zimmer zur Untermiete anbieten möchten.